Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Der Firma Saar-Rad Fr. Hoffmann GmbH, 66424 Homburg
I . Geltung:
Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten aus-
schließlich - auch wenn im Einzelfall nicht darauf Bezug genommen wird - für
alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen uns und unse-
ren Geschäftspartnern, es sei denn, daß hiervon abweichende Bedingungen
schriftlich vereinbart worden sind. Spätestens mit der Entgegennahme der
von uns gelieferten Waren gelten diese Bedingungen als angenommen.
Bedingungen unseres Vertragspartners verpflichten uns auch dann nicht,
wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widerspre-
chen.
II. Angebot und Abschluß:
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige
Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung ver-
bindlich.
2. Die in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten oder in den zum
Angebot gehörenden Unterlagen enthaltene Angaben, Zeichnungen, Ab-
bildungen und technische Daten sind unverbindlich, soweit sie nicht in
der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Wir übernehmen keine Gewähr dafür, daß alle von uns zum Kauf ange-
botenen Waren auch tatsächlich und zu den vorgesehenen Preisen lie-
ferbar sind.
3. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestell-
ten bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Preise und Zahlen:
1. Falls nichts anderes vereinbart ist, müssen Zahlungen unverzüglich
nach Lieferung und Übersendung der Rechnung ohne jeden Abzug bar
geleistet werden.
2. Bei Zahlungsverzug sind, vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren
Schadens, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem Wechseldiskont-
satz der Landeszentralbank im Saarland zu entrichten.
3. Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind
wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag ver-
pflichtet. Ist der Besteller, bzw. Käufer mit der Bezahlung einer Rech-
nung in Verzug, so werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten sofort
fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen unter
Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Auslieferung der Ware
verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösung von Wechseln oder
Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs- oder Vergleichsantrag des Be-
stellers.
IV. Versand, Gefahrübergang, Teillieferung:
1. Versandwegen und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unse-
rer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die allgemei-
nen deutschen Spediteurbedingungen.
2. Die Gefahr geht auf den Besteller, bzw. Käufer über, wenn die Sendung
zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann,
wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
3. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
V. Mängel und Gewährleistung:
1. Wir übernehmen die Gewährleistung für Mängel nur insoweit und in dem
Umfang, wie wir Gewährleistungsansprüche gegen unsere jeweiligen Lie-
feranten haben.
2. Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüg-
lich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Rügen offensichtlicher Män-
gel sind nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Ware ausgeschlos-
sen.
3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht,
entweder die Mängel zu beseitigen oder die Ware unter Gutschrift des
berechneten Betrages zurückzunehmen oder in angemessener Frist ko-
stenlos Ersatz zu leisten.
Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Käufer
seine Verpflichtungen uns gegenüber in gesetzlichem Umfange nicht
erfüllt.
4. Weitere Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere auch ein
Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand
selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlos-
sen.
5. Bei Bezug von Markenerzeugnissen gelten außer diesen allgemeinen
Lieferungsbedingungen zusätzliche Bedingungen für den Verkauf von
Markenerzeugnissen der betreffenden Hersteller. Diese zusätzlichen
Bedingungen sind Bestandteil dieser allgemeinen Lieferungsbedingun-
gen. Jeder Fachhändler ist verpflichtet, sich von dem Inhalt der besonderen
Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Hersteller von Markenerzeug-
nissen Kenntnis zu verschaffen. Sie stehen jederzeit zur Einsichtnahme
in unseren Geschäftsräumen zur Verfügung und können auch von uns
angefordert werden.
VI. Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis
zur Bezahlung unserer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung
vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer
bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Infolgedessen ist bis zur Erfüllung
sämtlicher uns gegenüber dem Besteller zustehenden Ansprüche, Verpfän-
dung oder Sicherungsübereignung der von uns gelieferten Waren unzulässig.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für
unsere Saldoforderung gegen den Käufer.
Der Käufer ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren unverzüglich unter Übersendung ei-
nes Pfändungsprotokolles sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die
Identität des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzei-
gen.
Der Käufer darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr
veräußern. Er tritt hiermit die für ihn aus der Veräußerung oder aus einem
sonstigen Rechtsgrunde hinsichtlich der von uns gelieferten Waren entstan-
denen Forderungen gegen seine Abnehmer mit ihrer Entstehung in voller
Höhe sicherungshalber mit dringlicher Wirkung mit allen Nebenrechten im
voraus an uns ab.
Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, diese Abtretung seinen Abneh-
mern bekanntzugeben.
Zur Feststellung der Abnehmer des Bestellers ist dieser verpflichtet, uns
diese bekanntzugeben sowie uns zu diesem Zweck auch die Einsichtnahme
in seine Geschäftsbücher und Rechnungen zu gestatten. Wir haben die
Befugnis, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.
Der Käufer ist jedoch ermächtigt, diese Forderungen solange für uns einzu-
ziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsge-
mäß nachkommt. Übersteigt der Wert der uns vom Käufer gegebenen Si-
cherungen unsere Lieferungsforderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf
Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet.
Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten des
Käufers sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu
verlangen. In diesem Falle hat der Käufer die in unserem Eigentum stehen-
den Waren für uns getrennt von anderen Waren zu lagern, als unser Eigen-
tum zu kennzeichnen und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums zu überge-
ben.
Wir sind im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers zur Rücknahme unse-
rer Vorbehaltsware auch dann befugt, wenn wir dem Käufer den Rücktritt
vom Vertrag nach § 326 Abs. 1 BGB oder § 455 BGB nicht erklärt haben.
VII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen:
1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche,
insbesondere Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Ver-
letzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden beim Vertrags-
abschluß, unerlaubte Handlung - auch soweit solche Ansprüche in Zu-
sammenhang mit Gewährleistungsrechten des Käufer stehen - werden,
soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch
uns oder unsere Erfüllungsgehilfen.
2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, ver-
jähren spätestens ein halbes Jahr nach Gefahrübergang auf den Käufer.
VIII.Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle zwischen uns und unseren Ver-
tragspartnern bestehenden Ansprüche Homburg.
Ist unser Vertragspartner Nichtkaufmann im Sinne von § 1 HGB, so wird
Homburg als Gerichtsstand für das Gerichtliche Mahnverfahren gemäß §§
688 ff. ZPO vereinbart.
IX. Schlußbestimmungen:
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden,
so sollen anstelle dieser unwirksamen Bedingungen solche Regelungen tre-
ten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen |